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1. des rollenden Materials von Eisenbahnunternehmungen sowie der Fahrzeuge von Magnetschwebebahnen, ausgenommen Ladegutbehälter, soweit dieses Material den Bestimmungen der Bau- und Betriebsordnungen des Bundes und der Länder unterliegt,
2. in Kraftfahrzeugen, die nicht im Geltungsbereich dieser Verordnung zugelassen sind und in denen Getränke nur an mitfahrende Personen ausgeschenkt werden,
3. auf Seeschiffen unter fremder Flagge oder auf Seeschiffen, die das Bundesministerium für Verkehr nach § 10 des Flaggenrechtsgesetzes die Befugnis zur Führung der Bundesflagge lediglich für die erste Überführungsreise in einen anderen Hafen verliehen hat,
4. an Bord von Wasserfahrzeugen, sofern der Heimatort der Wasserfahrzeuge nicht im Geltungsbereich dieser Verordnung liegt,
5. in Betreuungseinrichtungen der im Geltungsbereich dieser Verordnung stationierten ausländischen Streitkräfte,
6. in Luftfahrzeugen,
7. in anderen als Tagesanlagen des Bergwesens.
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